Artikel 479 VO (EWG) 93/2454

(1) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats können zulassen, daß in ihrem Gebiet ansässige Unternehmen das Kontrollexemplar T5 durch eine oder mehrere Ladelisten T5 ergänzen, die die sonst in den Feldern 31, 33, 35, 38, 100, 103 und 105 des Vordrucks T5 eingetragenen Angaben enthalten, sofern alle Vordrucke sich nur auf eine Warensendung beziehen, die auf ein Beförderungsmittel verladen wird und nur für einen Empfänger sowie für eine Verwendung oder Bestimmung vorgesehen ist.

(2) Als Ladeliste T5 darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden. Jede in der Ladeliste T5 aufgeführte Warenposition muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein; sämtliche in den Spaltenüberschriften der Liste vorgesehenen Angaben müssen eingetragen werden.

Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen. Die Gesamtanzahl der Packstücke mit den in der Liste aufgeführten Waren sowie deren Gesamtroh- und -eigenmasse sind in den entsprechenden Spalten unten einzutragen.

(3) Werden Ladelisten T5 verwendet, so sind die Felder 31, 33, 35, 38, 100, 103 und 105 des zugehörigen Kontrollexemplars T5 durchzustreichen; Ergänzungsblätter T5 bis dürfen nicht beigefügt werden.

(4) Die Anzahl der Ladelisten T5 ist in Feld 4 des Kontrollexemplars T5 zu vermerken. Die Eintragungsnummer des Kontrollexemplars T5 ist in dem für die Eintragung vorgesehenen Feld jeder Ladeliste T5 zu vermerken. Die Gesamtanzahl der in den Ladelisten aufgeführten Packstücke ist in Feld 6 des Kontrollexemplars T5 anzugeben.

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