Artikel 480 VO (EWG) 93/2454
(1) In der Zulassung nach Artikel 479 Absatz 1 kann festgelegt werden, daß Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden, mittels solcher Verfahren ausgestellte Ladelisten T5 verwenden, die zwar alle Angaben der Liste nach dem Muster in Anhang 65 enthalten, jedoch nicht alle Voraussetzungen der Artikel 473 bis 475 und 477 sowie die Voraussetzung des Artikels 479 Absatz 2 hinsichtlich der Verpflichtung, jede Warenposition der Liste mit einer laufenden Nummer zu versehen, erfüllen.
Diese Listen müssen jedoch so gestaltet sein und ausgefüllt werden, daß sie von den zuständigen Stellen ohne Schwierigkeiten ausgewertet werden können.
(2) Die Zulassung wird nur Unternehmen erteilt, welche die von den zuständigen Behörden für erforderlich erachtete Gewähr bieten.
(3) Als Ladelisten nach Artikel 479 Absatz 1 können auch Listen mit einer Beschreibung der Waren zugelassen werden, die zum Zwecke der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden, selbst wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.
(4) Der Inhaber der Zulassung haftet für jede mißbräuchliche Verwendung auch durch dritte Personen — der von ihm ausgestellten Ladelisten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.