Artikel 481 VO (EWG) 93/2454

(1) Das Kontrollexemplar T5 und gegebenenfalls die Ergänzungsblätter T5 bis oder die Ladelisten T5 werden von dem Beteiligten im Original und mindestens einer Durchschrift ausgestellt. Der Beteiligte muß jedes Papier einzeln unterschreiben.

(2) Das Kontrollexemplar T5 und gegebenenfalls die Ergänzungsblätter T5 bis oder die Ladelisten T5 müssen hinsichtlich der Warenbezeichnung und der besonderen Angaben alle Eintragungen enthalten, die gemäß den Vorschriften über die eine Überwachung erfordernde Gemeinschaftsmaßnahme notwendig sind.

(3) Werden die Waren nicht zu einem gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt, so muß das Kontrollexemplar T5 gegebenenfalls einen Hinweis auf das in dem betreffenden Versandverfahren verwendete Papier enthalten. Werden die Waren nicht im Versandverfahren befördert, muß das Kontrollexemplar T5 gegebenenfalls einen der folgenden Vermerke tragen:

nicht im Versandverfahren befindliche Waren

.

(4) Das gemeinschaftliche Versandpapier oder das in dem betreffenden Versandverfahren verwendete Papier muß einen Hinweis auf die ausgestellten Kontrollexemplare T5 enthalten.

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