Artikel 482 VO (EWG) 93/2454
(1) Werden die Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren oder in einem anderen Versandverfahren befördert, so stellt die Abgangsstelle das Kontrollexemplar T5 aus.
Die Abgangsstelle behält eine Durchschrift des Kontrollexemplars T5.
Das Original des Kontrollexemplars T5 begleitet die Waren mindestens bis zu der Stelle, bei der die Kontrolle der Verwendung und/oder der Bestimmung durchgeführt wurde unter denselben Voraussetzungen wie das für das verwendete Versandverfahren ausgestellte Papier.
(2) Werden Waren, die einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung unterliegen, nicht im Versandverfahren befördert, so wird das Kontrollexemplar T5 von den zuständigen Behörden des Versendungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese behalten eine Durchschrift des Kontrollexemplars T5.
Das Kontrollexemplar T5 muß mit einem der in Artikel 481 Absatz 3 genannten Vermerke versehen werden.
(3) Die zuständigen Stellen des Abgangsmitgliedstaats versehen das Kontrollexemplar T5 sowie gegebenenfalls das oder die Ergänzungsblätter T5 bis mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muß folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld A (Abgangsstelle) dieser Papiere einzutragen sind:
- a)
- auf dem Kontrollexemplar T5 die Bezeichnung und den Stempel der Abgangsstelle, die Unterschrift der zuständigen Person, das Datum des Sichtvermerks und eine Registernummer, die im voraus aufgedruckt sein kann;
- b)
- auf dem Ergänzungsblatt T5 bis oder der Ladeliste T5 die Nummer, die auf dem Kontrollexemplar T5 angegeben ist. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der Abgangsstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Zollstelle hinzuzusetzen.
Die Originale werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für die Versendung der Ware in den Bestimmungsmitgliedstaat notwendigen Verwaltungsförmlichkeiten erfüllt sind.
(4) Die Waren und die Originale der Kontrollexemplare T5 müssen vom Beteiligten bei der Bestimmungsstelle gestellt bzw. vorgelegt werden.
Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann jedoch bestimmen, daß die Waren nach den von der zuständigen Bestimmungsstelle festgelegten Bedingungen direkt an den Empfänger geliefert werden, damit diese Stelle ihre notwendigen Kontrollen bei Ankunft der Waren oder danach vornehmen kann.
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