Artikel 483 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Bestimmungsstelle sorgt für die Überwachung der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung oder läßt auf eigene Verantwortung diese Überwachung vornehmen.

(2) Die Bestimmungsstelle muß gegebenenfalls durch Einbehaltung einer Durchschrift einen Nachweis für die ihr vorgelegten Kontrollexemplare T5 und der durchgeführten Überwachung aufbewahren.

(3) Ungeachtet der Vorschriften von Artikel 485 ist das Original des Kontrollexemplars T5 unverzüglich an die in dem Feld „Zurücksenden an” vermerkte Anschrift nach Erledigung aller erforderlichen Förmlichkeiten zu senden, nachdem es von der Bestimmungsstelle mit dem entsprechenden Vermerk versehen worden ist.

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