Artikel 484 VO (EWG) 93/2454
Eine Eingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 47 wird auf Antrag der Person ausgestellt, die der Bestimmungsstelle die Warensendung mit dem dazugehörigen Kontrollexemplar T5 gestellt hat.
Die Eingangsbescheinigung kann das Kontrollexemplar T5 nicht ersetzen.
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