Artikel 485 VO (EWG) 93/2454
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten lassen zu, daß eine von einem Kontrollexemplar T5 begleitete Sendung sowie dieses Kontrollexemplar T5 vor Beendigung des Verfahrens, für das das Kontrollexemplar ausgestellt wurde, aufgeteilt wird. Aufgeteilte Sendungen können erneut aufgeteilt werden.
(2) Absatz 1 gilt jedoch vorbehaltlich der Gemeinschaftsmaßnahmen für Erzeugnisse aus Interventionsbeständen, die einer Kontrolle ihrer Verwendung und/oder Bestimmung unterliegen und die vor Erreichen ihrer endgültigen Verwendung und/oder Bestimmung in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden.
(3) Die Aufteilung nach Absatz 1 wird unter den in den Absätzen 4 bis 7 bezeichneten Voraussetzungen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können von diesen Voraussetzungen abweichen, wenn die gesamte aufgeteilte Sendung der angemeldeten Verwendung oder Bestimmung in dem gleichen Mitgliedstaat zugeführt wird, in dem auch die Aufteilung vorgenommen wird.
(4) Die Stelle, bei der die Aufteilung erfolgt, stellt unter Verwendung eines Vordrucks des Kontrollexemplars T5 für jede Partie der aufgeteilten Sendung nach Artikel 481 einen Auszug aus dem Kontrollexemplar T5 aus.
Jeder Auszug muß unter anderem die besonderen Angaben der Felder 100, 104, 105, 106 und 107 des ursprünglichen Kontrollexemplars T5 enthalten; darüber hinaus ist die Eigenmasse und die Nettomasse der betreffenden Waren anzugeben. In Feld 106 jedes Auszugs sind die Eintragungsnummer, das Datum, die Stelle, die das ursprüngliche Kontrollexemplar T5 ausgestellt hat, sowie deren Land anzugeben; hierfür ist einer der nachstehenden Vermerke zu verwenden:
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Auszug aus dem Kontrollexemplar: … (Nummer, Datum, ausstellende Stelle und Ausstellungsland)
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(5) Die Zollstelle, bei der die Aufteilung vorgenommen wird, vermerkt den Vorgang auf dem ursprünglichen Kontrollexemplar T5. Zu diesem Zweck bringt sie im Feld „Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung” einen der nachstehenden Vermerke an:
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…
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…
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…(Anzahl) Auszüge ausgestellt — Durchschriften liegen bei
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…
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…
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…
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…
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…
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…
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/…,
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….
Das ursprüngliche Kontrollexemplar T5 wird zusammen mit den Durchschriften der ausgestellten Auszüge unverzüglich an die in dem Feld „Zurücksenden an” vermerkte Anschrift gesandt.
Die Stelle, bei der die Aufteilung vorgenommen wird, behält eine Kopie des ursprünglichen Kontrollexemplars T5 und der ausgestellten Auszüge.
(6) Die Originale der Auszüge aus dem Kontrollexemplar T5 begleiten die Teilsendungen, gegebenenfalls ebenso wie das Papier für das verwendete Verfahren.
(7) Die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten überwachen die vorgesehene oder vorgeschriebene Verwendung und/oder Bestimmung der Teilsendungen oder lassen sie überwachen. Sie senden die nach Artikel 483 Absatz 3 mit dem entsprechenden Vermerk versehenen Auszüge an die in dem Feld „Zurücksenden an” vermerkte Anschrift.
(8) Bei einer erneuten Aufteilung nach Absatz 1 gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß.
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