Artikel 486 VO (EWG) 93/2454

(1) Das Kontrollexemplar T5 kann nachträglich ausgestellt werden, vorausgesetzt:

daß die Unterlassung der Beantragung oder Ausstellung des Kontrollexemplars zum Zeitpunkt der Versendung der Waren vom Beteiligten nicht zu vertreten war oder daß dieser den zuständigen Behörden nachweisen kann, daß diese Unterlassung nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht;

daß der Beteiligte den Nachweis erbringt, daß das Kontrollexemplar T5 sich auf die Waren bezieht, für die die Versendungs- oder Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt worden sind;

daß der Beteiligte die für die Ausstellung des genannten Papiers erforderlichen Unterlagen vorlegt;

daß den zuständigen Behörden der hinreichende Nachweis dafür erbracht wird, daß die nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars T5 aufgrund des gegebenenfalls angewandten Versandverfahrens, des zollrechtlichen Status der Waren und ihrer Verwendung und/oder Bestimmung nicht zur Erlangung ungerechtfertigter finanzieller Vorteile führen kann.

(2) Bei nachträglicher Ausstellung ist das Kontrollexemplar T5 mit einem der nachstehenden Vermerke in roter Schrift zu versehen:

Nachträglich ausgestellt

.

Der Beteiligte hat zudem auf dem Kontrollexemplar T5 das Kennzeichen des Beförderungsmittels, mit dem die Waren befördert wurden, sowie das Abgangsdatum und gegebenenfalls das Datum der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle einzutragen.

(3) Das nachträglich ausgestellte Kontrollexemplar T5 darf den Sichtvermerk der Bestimmungsstelle nur dann erhalten, wenn für diese feststeht, daß die in dem Papier bezeichneten Waren der angegebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt wurden, die in der gemeinschaftlichen Maßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr, der Warenausfuhr oder des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs vorgesehen oder vorgeschrieben ist.

(4) Duplikate des Kontrollexemplars T5, Auszüge des Kontrollexemplars T5, Ergänzungsblätter T5 bis und Ladelisten T5 können bei Verlust des Originals ausgestellt werden. Das Duplikat muß in großen, roten Buchstaben das Wort „DUPLIKATA” sowie den Stempel der das Duplikat ausstellenden Behörden und die Unterschrift des zuständigen Beamten enthalten.

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