Artikel 487 VO (EWG) 93/2454
Sofern in den Vorschriften über die Gemeinschaftsmaßnahme nichts Gegenteiliges bestimmt ist, kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 472 vorsehen, daß der Nachweis, daß die Waren der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, nach einem einzelstaatlichen Verfahren erbracht wird, sofern die Waren das Gebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen, bevor sie der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt werden.
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