Artikel 488 VO (EWG) 93/2454

Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 489 erfüllt und Waren versenden will, für die ein Kontrollexemplar T5 auszustellen ist — nachstehend zugelassener Versender genannt — bewilligen, der Abgangsstelle weder die Waren zu gestellen noch das Kontrollexemplar T5 dafür vorzulegen.

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