Artikel 489 VO (EWG) 93/2454
(1) Die Bewilligung nach Artikel 488 wird nur Personen erteilt,
- a)
- die laufend Waren versenden,
- b)
- deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren,
- c)
-
die eine Sicherheit leisten, sofern die Ausstellung des Kontrollexemplars T5 mit einer Sicherheitsleistung verbunden ist
und
- d)
- die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Vorschriften begangen haben.
(2) Die zuständigen Behörden treffen geeignete Maßnahmen, damit die Sicherheit nach Absatz 1 Buchstabe c) geleistet wird.
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