Artikel 489 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Bewilligung nach Artikel 488 wird nur Personen erteilt,

a)
die laufend Waren versenden,
b)
deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren,
c)
die eine Sicherheit leisten, sofern die Ausstellung des Kontrollexemplars T5 mit einer Sicherheitsleistung verbunden ist

und

d)
die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Vorschriften begangen haben.

(2) Die zuständigen Behörden treffen geeignete Maßnahmen, damit die Sicherheit nach Absatz 1 Buchstabe c) geleistet wird.

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