Artikel 490 VO (EWG) 93/2454

In der von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung wird folgendes festgelegt:

a)
die zuständigen Stellen, die als Abgangsstellen für den Versand zuständig sind;
b)
die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangsstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann;
c)
die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen; diese Frist wird nach den Beförderungsbedingungen festgesetzt;
d)
die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen. Die zuständigen Behörden können vorschreiben, daß die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen, von den zuständigen Behörden zugelassenen Verschlüssen versehen werden.

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