Artikel 491 VO (EWG) 93/2454

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das Feld „Abgangsstelle” auf der Vorderseite des Kontrollexemplars T5

a)
im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Stelle versehen wird

oder

b)
vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang 62 entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab auf die Vordrucke aufgedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtags der Waren zu vervollständigen und die Anmeldung gemäß den in der Bewilligung enthaltenen Bestimmungen mit einer Nummer zu versehen.

(2) Die zuständigen Behörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

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