Artikel 492 VO (EWG) 93/2454

(1) Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender das ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollexemplar T5, indem er auf der Vorderseite im Feld „Prüfung durch die Abgangsstelle” gegebenenfalls die Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle, die vom Abgangsmitgliedstaat verlangten Hinweise auf das Ausfuhrpapier, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke in das besagte Feld einträgt:

Vereinfachtes Verfahren

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(2) Nach dem Versand übermittelt der zugelassene Versender der Abgangsstelle unverzüglich die Durchschrift des Kontrollexemplars T5 zusammen mit allen Unterlagen, aufgrund deren das Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden ist.

(3) Nimmt die Abgangsstelle beim Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerkt sie dies im Feld „Prüfung durch die Abgangsstelle” auf der Vorderseite des Kontrollexemplars T5.

(4) Das ordnungsgemäß ausgefüllte und gemäß Absatz 1 vervollständigte sowie vom zugelassenen Versender unterzeichnete Kontrollexemplar T5 gilt als von der Abgangsstelle ausgestellt, die den Vordruck nach Artikel 491 Absatz 1 Buchstabe a) im voraus abgestempelt hat oder deren Bezeichnung aus dem Abdruck des Sonderstempels nach Artikel 491 Absatz 1 Buchstabe b) ersichtlich ist, und zwar im Hinblick auf seine Verwendung als Nachweis dafür, daß die betreffenden Waren der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind.

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