Artikel 493 VO (EWG) 93/2454

(1) Der zugelassene Versender muß

a)
die Vorschriften dieses Kapitels und der Bewilligung einhalten;
b)
den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahren.

(2) Der zugelassene Versender tritt für alle insbesondere finanziellen Folgen ein, die sich aus Fehlern, Auslassungen oder sonstigen Mängeln bei der Ausstellung der Kontrollexemplare T5 oder im Verlauf des von ihm gemäß einer Bewilligung nach Artikel 488 durchzuführenden Verfahrens ergeben.

(3) Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehen sind, haftet der zugelassene Versender — unabhängig davon, wer den Mißsrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen — für die Entrichtung der nicht gezahlten Zölle und sonstigen Abgaben sowie die Erstattung der durch eine solche Verwendung mißbräuchlich erlangten finanziellen Vorteile, sofern er den zuständigen Behörden, die ihm die Zulassung erteilt haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 unter Buchstabe b) genannten Maßnahmen getroffen hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.