Artikel 494 VO (EWG) 93/2454

(1) Die zuständigen Behörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Kontrollexemplare T5 nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des Sonderstempels gemäß Anhang 62 versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, bei Verwendung von Kontrollexemplaren T5, die mit dem Abdruck des Sonderstempels versehen sind, — unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen — die Haftung für die Entrichtung der nicht gezahlten Zölle und sonstigen Abgaben sowie für die Erstattung der mißbräuchlich erlangten finanziellen Vorteile zu übernehmen.

(2) Die nach Absatz 1 erstellten Kontrollexemplare T5 müssen in dem für die Unterschrift des Beteiligten vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:

Freistellung von der Unterschriftsleistung

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