Artikel 496 VO (EWG) 93/2454

In diesem Titel gelten als

a) Verfahren:
ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung;
b) Bewilligung:
die Erlaubnis zur Inanspruchnahme eines Verfahrens durch die Zollbehörden;
c) einzige Bewilligung:
eine Bewilligung, die jeweils verschiedene Zollverwaltungen berührt, für die Überführung und/oder Beendigung eines Verfahrens, für die Lagerung, für aufeinander folgende Be- oder Verarbeitungsvorgänge oder Verwendungen;
d) Inhaber:
der Bewilligungsinhaber;
e) Überwachungszollstelle:
die Zollstelle, die in der Bewilligung als zur Überwachung des Verfahrens ermächtigt angegeben ist;
f) Zollstelle für die Überführung in das Verfahren:
die Zollstelle(n), die in der Bewilligung als zur Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in ein Verfahren ermächtigt angegeben ist (sind);
g) Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens:
die Zollstelle(n), die in der Bewilligung als zur Annahme von Zollanmeldungen ermächtigt angegeben ist (sind), mit denen Waren nach ihrer Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten, oder bei passiver Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;
h) Dreieckverkehr:
der Verkehr, bei dem die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens nicht die gleiche wie die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren ist;
i) Buchhaltung:
Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Inhabers oder für seine Rechnung geführte Bücher;
j) Aufzeichnungen:
die Unterlagen, gleich auf welchem Träger, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle der Verfahren benötigten Angaben und technischen Einzelheiten, insbesondere über die Bewegungen und den jeweiligen zollrechtlichen Status der Waren, enthalten. Aufzeichnungen werden im Zolllagerverfahren Bestandsaufzeichnungen genannt;
k) Hauptveredelungserzeugnisse:
die Veredelungserzeugnisse, für deren Herstellung das Verfahren bewilligt wurde;
l) Nebenveredelungserzeugnisse:
andere Erzeugnisse als die in der Bewilligung angegebenen Hauptveredelungserzeugnisse, die bei dem Verarbeitungsvorgang zwangsläufig anfallen;
m) Frist für die Beendigung des Verfahrens:
Frist, innerhalb welcher die Waren oder Erzeugnisse eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen, gegebenenfalls zur Beantragung der Erstattung der Einfuhrabgaben nach aktiver Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) oder zur Inanspruchnahme der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung;

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