Artikel 497 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Bewilligung eines Verfahrens wird schriftlich mit einem Muster nach Anhang 67 beantragt.

(2) Die Zollbehörden können zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung in einfacher Schriftform gestellt wird.

(3) In folgenden Fällen kann der Antrag auf Bewilligung mittels einer schriftlichen oder mit Mitteln der Datenverarbeitung im normalen Verfahren erstellten Zollanmeldung gestellt werden:

a)
zur aktiven Veredelung, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Artikel 539 als erfüllt gelten, ausgenommen Ersatzwaren betreffende Anträge;
b)
zum Umwandlungsverfahren, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Artikel 552 Absatz 1 Unterabsatz 1 als erfüllt gelten;
c)
zur vorübergehenden Verwendung, auch bei Verwendung eines ATA- oder CPD-Carnets;
d)

zur passiven Veredelung: bei Ausbesserungen, auch mit dem Verfahren des Standardaustausches, jedoch ohne vorzeitige Einfuhr;

zum zollrechtlich freien Verkehr: nach passiver Veredelung unter Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs mit vorzeitiger Einfuhr;

zum zollrechtlich freien Verkehr: nach passiver Veredelung unter Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustausches ohne vorzeitige Einfuhr, wenn die bereits erteilte Bewilligung dieses Verfahren nicht vorsieht und die Zollbehörden ihre Änderung gestatten;

zum zollrechtlich freien Verkehr: nach passiver Veredelung, sofern der Veredelungsvorgang Waren betrifft, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind.

Der Bewilligungsantrag kann mittels einer mündlichen Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 229 unter Vorlage der in Artikel 499 Unterabsatz 3 genannten Unterlage gestellt werden.

Der Bewilligungsantrag kann mittels jeder anderen, nach Artikel 232 Absatz 1 zur Überführung in die vorübergehende Verwendung als Zollanmeldung geltenden Willensäußerung gestellt werden.

(4) Anträge auf Erteilung einer einzigen Bewilligung, außer bei der vorübergehenden Verwendung, sind nach Absatz 1 zu stellen.

(5) Die Zollbehörden können verlangen, dass bei vorübergehender Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 578 die Bewilligung nach Absatz 1 zu beantragen ist.

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