Artikel 498 VO (EWG) 93/2454

Der Antrag auf Bewilligung nach Artikel 497 ist zu stellen

a)
für das Zolllagerverfahren: bei den Zollbehörden, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, der als Zolllager zuzulassen ist oder an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird;
b)
für das Verfahren der aktiven Veredelung und für das Umwandlungsverfahren: bei den Zollbehörden, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, an dem die Waren veredelt oder umgewandelt werden sollen;
c)
für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung: bei den Zollbehörden, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, an dem die Waren verwendet werden sollen unbeschadet von Artikel 580 Absatz 2 Unterabsatz 2;
d)
für das Verfahren der passiven Veredelung: bei den Zollbehörden, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, an dem sich die Waren, die vorübergehend ausgeführt werden sollen, befinden.

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