Artikel 499 VO (EWG) 93/2454

Erachten die Zollbehörden die in dem Antrag gemachten Angaben als ungenügend, so können sie weitere Auskünfte vom Antragsteller verlangen.

Insbesondere in den Fällen, in denen die Bewilligung durch Vorlage der Zollanmeldung beantragt werden kann, verlangen die Zollbehörden unbeschadet des Artikels 220, dass dem Antrag eine vom Anmelder erstellte Unterlage mit mindestens den folgenden Angaben beigefügt wird, es sei denn, diese Angaben werden als unnötig erachtet oder können auf dem Vordruck für die schriftliche Zollanmeldung gemacht werden:

a)
Name und Adresse des Antragstellers, des Anmelders und des Beteiligten;
b)
Art der Veredelung, Umwandlung oder Verwendung der Waren;
c)
handelsübliche und/oder technische Bezeichnung der Waren, Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse und Nämlichkeitsmittel;
d)
Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Anhang 70;
e)
voraussichtliche Ausbeute oder die Methode ihrer Berechnung;
f)
Frist für die Beendigung des Verfahrens;
g)
vorgeschlagene Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens;
h)
Ort der Veredelung, Umwandlung oder Verwendung;
i)
vorgeschlagene Beförderungsförmlichkeiten;
j)
bei mündlicher Zollanmeldung Wert und Menge der Waren.

Wird die in Unterabsatz 2 genannte Unterlage bei der mündlichen Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung vorgelegt, so ist diese Unterlage in doppelter Ausfertigung zu erstellen, davon eine von den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk zu versehen und dem Antragsteller auszuhändigen.

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