Artikel 500 VO (EWG) 93/2454
(1) Wird eine einzige Bewilligung beantragt, so ist die Zustimmung der beteiligten Zollbehörden nach dem in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Verfahren einzuholen.
(2) Bei der vorübergehenden Verwendung wird der Antrag bei den Zollbehörden gestellt, die für den Ort der ersten Verwendung zuständig sind, unbeschadet des Artikels 580 Absatz 2 Unterabsatz 2.
In allen anderen Fällen wird er bei den Zollbehörden für den Ort gestellt, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die auf Rechnungsprüfung gestützte Kontrollen des Verfahrens erleichtert, und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Lagerung, Veredelung, Umwandlung oder vorübergehenden Ausfuhrvorgänge vorgenommen wird.
In Fällen, in denen die zuständigen Zollverwaltungen nicht gemäß Unterabsatz 1 oder 2 bestimmt werden können, wird der Antrag bei den Zollbehörden gestellt, die zuständig sind für den Ort, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die es ermöglicht, das Verfahren anhand der Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen.
(3) Die gemäß Absatz 2 zuständigen Zollbehörden übermitteln den Antrag und den Bewilligungsentwurf den anderen beteiligten Zollbehörden, die innerhalb von 15 Tagen das Empfangsdatum bestätigen.
Die anderen beteiligten Zollbehörden teilen etwaige Einwände binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Werden Einwände innerhalb dieser Frist erhoben und wird keine Einigung erzielt, so wird der Antrag in dem Umfang abgelehnt, in dem Einwände erhoben wurden.
(4) Die Zollbehörden können die Bewilligung erteilen, wenn sie innerhalb der Frist von 30 Tagen keine Einwände gegen den Bewilligungsentwurf erhalten.
Sie übermitteln allen beteiligten Zollbehörden eine Durchschrift der einvernehmlich erteilten Bewilligung.
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