Artikel 501 VO (EWG) 93/2454

(1) Besteht zwischen zwei oder mehr Zollverwaltungen grundsätzliches Einvernehmen über die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung einer einzigen Bewilligung, so können sie auch vereinbaren, die vorherige Zustimmung gemäß Artikel 500 Absatz 1 sowie die Benachrichtigung gemäß Artikel 500 Absatz 4 Unterabsatz 2 durch einfache Mitteilung zu ersetzen.

(2) Eine Mitteilung ist stets ausreichend, wenn

a)
eine einzige Bewilligung erneuert, geringfügig geändert, zurückgenommen oder widerrufen wird;
b)
die einzige Bewilligung für eine vorübergehende Verwendung beantragt wird und diese Antragsstellung nicht mit dem Muster nach Anhang 67 vorzunehmen ist.

(3) Eine Mitteilung ist entbehrlich, wenn

a)
mehrere Zollverwaltungen nur insoweit betroffen sind, als eine aktive oder eine passive Veredelung im Dreieckverkehr ohne Verwendung zusammenfassender Informationsblätter durchgeführt wird;
b)
Carnets ATA oder CPD verwendet werden;
c)
die vorübergehende Verwendung durch Annahme einer mündlichen Zollanmeldung oder einer Willensäußerung in anderer Form bewilligt wird.

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