Artikel 502 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, ohne dass die Zollbehörden die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft haben, es sei denn, diese gelten nach den Kapiteln 3, 4 oder 6 als erfüllt.

(2) Beim Verfahren der aktiven Veredelung (Kapitel 3) ist bei der Prüfung darauf abzustellen, ob eine Nutzung von gemeinschaftlichen Beschaffungsquellen wirtschaftlich unmöglich ist, und zwar insbesondere aufgrund der folgenden Kriterien, deren Einzelheiten in Anhang 70 Teil B dargelegt sind:

a)
Nichtverfügbarkeit von in der Gemeinschaft hergestellten Waren, die die gleiche Qualität und die gleichen technischen Merkmale besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden sollen;
b)
Preisunterschiede zwischen in der Gemeinschaft hergestellten Waren und solchen, deren Einfuhr beabsichtigt ist;
c)
vertragliche Verpflichtungen.

(3) Beim Umwandlungsverfahren (Kapitel 4) ist bei der Prüfung darauf abzustellen, ob die Nutzung von nichtgemeinschaftlichen Beschaffungsquellen die Aufnahme oder Beibehaltung von Umwandlungstätigkeiten in der Gemeinschaft ermöglicht.

(4) Beim Verfahren der passiven Veredelung (Kapitel 6) ist bei der Prüfung darauf abzustellen, ob die Durchführung der Veredelung

a)
außerhalb der Gemeinschaft wahrscheinlich dazu führen wird, dass Gemeinschaftsverarbeiter erheblich benachteiligt werden, oder
b)
in der Gemeinschaft wirtschaftlich unmöglich ist oder aufgrund technischer Gründe oder vertraglicher Verpflichtungen nicht realisierbar ist.

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