Artikel 4d VO (EWG) 93/2454
(1) Unbeschadet besonderer Umstände und der Vorschriften des betreffenden Verfahrens, die gegebenenfalls sinngemäß gelten, nutzen die Zollbehörden, wenn die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission elektronische Systeme für den Austausch von Informationen über ein Zollverfahren oder über Wirtschaftsbeteiligte entwickelt haben, diese Systeme für den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Zollstellen.
(2) Befinden sich die an einem Verfahren beteiligten Zollstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so müssen die Struktur der für den Datenaustausch zu verwendenden Nachrichten und die darin enthaltenen Angaben der Struktur und den Angaben entsprechen, die von den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wurden.
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