Artikel 4e VO (EWG) 93/2454
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 4a Absatz 2 genannten Voraussetzungen treffen die Zollbehörden geeignete Sicherheitsmaßnahmen für den wirksamen, zuverlässigen und sicheren Betrieb der verschiedenen Systeme und erhalten sie aufrecht.
(2) Um das in Absatz 1 vorgesehene Niveau der Systemsicherheit zu gewährleisten, ist jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten aufzuzeichnen und dabei festzuhalten, warum, wann und von wem sie vorgenommen wurde. Die ursprünglichen Daten und die verarbeiteten Daten sind nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehen, mindestens drei Kalenderjahre lang zu speichern, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Zollbehörden überwachen die Sicherheit regelmäßig.
(4) Die beteiligten Zollbehörden unterrichten einander und gegebenenfalls den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten über jeden Verdacht eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften.
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