Artikel 4f VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden wenden Risikomanagementverfahren an, um die Höhe des Risikos zu bestimmen, das mit Waren verbunden ist, die der Zollkontrolle oder zollamtlichen Überwachung unterliegen, und um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wo die Waren besonderen Zollkontrollen unterzogen werden.

(2) Zur Bestimmung der Höhe des Risikos wird beurteilt, wie wahrscheinlich es ist, dass das Ereignis, vom dem das Risiko ausgeht, tatsächlich eintritt, und welche Auswirkungen dies hätte. In die Grundlage für die Auswahl der Sendungen oder Anmeldungen, die Zollkontrollen unterzogen werden, ist ein Zufallselement einzubeziehen.

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