Artikel 4j VO (EWG) 93/2454

Für die Schaffung der gemeinsamen prioritären Kontrollbereiche und die Anwendung der gemeinsamen Risikokriterien und Standards sind die folgenden Elemente zu berücksichtigen:

a)
ein angemessenes Verhältnis zum Risiko;
b)
die Dringlichkeit der erforderlichen Durchführung der Kontrollen;
c)
die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Handelsströme, auf einzelne Mitgliedstaaten und auf die Kontrollressourcen.

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