Artikel 4j VO (EWG) 93/2454
Für die Schaffung der gemeinsamen prioritären Kontrollbereiche und die Anwendung der gemeinsamen Risikokriterien und Standards sind die folgenden Elemente zu berücksichtigen:
- a)
- ein angemessenes Verhältnis zum Risiko;
- b)
- die Dringlichkeit der erforderlichen Durchführung der Kontrollen;
- c)
- die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Handelsströme, auf einzelne Mitgliedstaaten und auf die Kontrollressourcen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.