Artikel 4k VO (EWG) 93/2454

(1) Die EORI-Nummer dient zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in ihren Beziehungen zu den Zollbehörden.

Die EORI-Nummer setzt sich, wie in Anhang 38 angegeben, zusammen.

(2) Ist die für die Zuteilung der EORI-Nummer zuständige Behörde nicht die Zollbehörde, so bezeichnet jeder Mitgliedstaat die Behörde oder die Behörden, die für die Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen und die Zuteilung ihrer EORI-Nummern zuständig sind.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die Anschriften der Behörde oder Behörden mit, die für die Zuteilung der EORI-Nummer zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Internet.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten als EORI-Nummer eine Nummer verwenden, die einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person von den zuständigen Behörden bereits zu steuerlichen, statistischen oder sonstigen Zwecken zugeteilt wurde.

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