Artikel 4o VO (EWG) 93/2454

(1) In Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln die Mitgliedstaaten ein zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem, das die von allen Mitgliedstaaten vorgelegten Daten gemäß Anhang 38d enthält.

(2) Mit dem in Absatz 1 genannten System verarbeiten die Zollbehörden in Zusammenarbeit mit der Kommission die Registrierungs- und Identifizierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen gemäß Anhang 38d und tauschen sie untereinander und mit der Kommission aus.

Andere als die in Anhang 38d genannten Daten werden nicht in dem zentralen System verarbeitet.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre nationalen Systeme aktuell, vollständig und zutreffend sind.

(4) Bei Zuteilung neuer EORI-Nummern oder bei Änderung der Daten laden die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen Daten über die Wirtschaftsbeteiligten und andere Personen gemäß Anhang 38d Nummern 1 bis 4 in die zentrale Datenbank hoch.

(5) Bei Zuteilung neuer EORI-Nummern oder bei Änderung der Daten laden die Mitgliedstaaten ebenfalls in regelmäßigen Abständen die Daten über Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen gemäß Anhang 38d Nummern 5 bis 12 in die zentrale Datenbank hoch, soweit diese in den nationalen Systemen verfügbar sind.

(6) Zusammen mit anderen in Anhang 38d aufgeführten Daten werden nur solche EORI-Nummern in die zentrale Datenbank hochgeladen, die gemäß Artikel 4l Absätze 1 bis 5 zugeteilt wurden.

(7) Wird festgestellt, dass ein Wirtschaftsbeteiligter oder eine andere Person die in Artikel 1 Nummer 12 genannte Tätigkeit einstellt, müssen die Mitgliedstaaten dies in den Daten gemäß Anhang 38d Nummer 11 wiedergeben.

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