Artikel 4p VO (EWG) 93/2454

Die in jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4k Absatz 2 bezeichnete Behörde gewährt den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats direkten Zugang zu den in Anhang 38d genannten Daten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.