Artikel 4q VO (EWG) 93/2454

(1) Die folgenden Behörden jedes Mitgliedstaats können einander fallweise direkten Zugang zu den in Anhang 38d Nummern 1 bis 4 genannten Daten gewähren, soweit sie darüber verfügen:

a)
Zollbehörden,
b)
Veterinärämter,
c)
Gesundheitsbehörden,
d)
statistische Ämter,
e)
Steuerbehörden,
f)
für Betrugsbekämpfung zuständige Behörden,
g)
für Handelspolitik zuständige Behörden, gegebenenfalls einschließlich landwirtschaftlicher Behörden,
h)
Grenzschutzbehörden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden dürfen die dort genannten Daten nur dann speichern oder untereinander austauschen, wenn eine derartige Verarbeitung für die Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der jeweiligen unter ein Zollverfahren fallenden Warenbeförderung erforderlich ist.

(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die vollständigen Anschriften der in Absatz 1 genannten Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen im Internet.

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