Artikel 5 VO (EWG) 93/2454

Im Sinne dieses Titels gelten als

1)
verbindliche Zolltarifauskunft:

eine Zolltarifauskunft bzw. eine Ursprungsauskunft, die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bindet, wenn die Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 erfüllt sind;

2)
Antragsteller:

bei zolltariflichen Fragen: jede Person, die bei den Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt hat;

bei Ursprungsfragen: jede Person, die bei den Zollbehörden aus zulässigen Beweggründen eine verbindliche Ursprungsauskunft beantragt hat;

3)
Berechtigter:

Person, der die verbindliche Auskunft erteilt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.