Artikel 5 VO (EWG) 93/2454
Im Sinne dieses Titels gelten als
- 1)
-
verbindliche Zolltarifauskunft:
eine Zolltarifauskunft bzw. eine Ursprungsauskunft, die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bindet, wenn die Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 erfüllt sind;
- 2)
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Antragsteller:
- —
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bei zolltariflichen Fragen: jede Person, die bei den Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt hat;
- —
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bei Ursprungsfragen: jede Person, die bei den Zollbehörden aus zulässigen Beweggründen eine verbindliche Ursprungsauskunft beantragt hat;
- 3)
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Berechtigter:
Person, der die verbindliche Auskunft erteilt wird.
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