Artikel 6 VO (EWG) 93/2454

(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich bei den zuständigen Zollbehörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten zu stellen, in dem oder in denen die betreffende Auskunft verwendet werden soll, oder bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist.

Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang 1b zu stellen.

(2) Ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft darf sich nur auf eine Art von Waren beziehen; ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft darf sich nur auf eine Art von Waren und ursprungsverleihenden Umständen beziehen.

(3)

A.
Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)
Name und Anschrift des Berechtigten;
b)
Name und Anschrift des Antragstellers, falls dieser nicht der Berechtigte ist;
c)
die Zollnomenklatur, in die die Ware eingereiht werden soll. Handelt es sich um die Einreihung einer Ware in eine der Nomenklaturen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 6 Buchstabe b) des Zollkodex, so ist die betreffende Nomenklatur im Antrag auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft ausdrücklich anzugeben;
d)
eine genaue Warenbeschreibung, die das Erkennen der Ware und ihre Einreihung in die Zollnomenklatur ermöglicht;
e)
die Zusammensetzung der Ware sowie die gegebenenfalls für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung abhängt;
f)
gegebenenfalls die Bereitstellung — in Form von Anhängen — von Mustern oder Proben, Lichtbildern, Plänen, Katalogen und sonstiger Fachliteratur, die den Zollbehörden bei der Einreihung der Ware in die Zollnomenklatur von Nutzen sein können;
g)
die in Betracht gezogene Einreihung;
h)
die Zusage, auf Ersuchen der Zollbehörde eine Übersetzung der gegebenenfalls beigefügten Unterlagen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats vorzulegen;
i)
den Hinweis, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind;
j)
die Angabe des Antragstellers, ob seines Wissens in der Gemeinschaft bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine gleiche oder gleichartige Ware beantragt oder erteilt wurde;
k)
die Zustimmung dazu, dass die mitgeteilten Angaben in einer Datenbank der Kommission gespeichert werden und dass die Einzelheiten der verbindlichen Zolltarifauskunft, einschließlich aller Fotografien, Zeichnungen, Broschüren usw., jedoch mit Ausnahme der vom Antragsteller als vertraulich gekennzeichneten Angaben, über das Internet öffentlich gemacht werden können; die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Datenschutz finden Anwendung.

B.
Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)
Name und Anschrift des Berechtigten;
b)
Name und Anschrift des Antragstellers, falls dieser nicht der Berechtigte ist;
c)
die Rechtsgrundlage im Sinne der Artikel 22 und 27 des Zollkodex;
d)
eine detaillierte Beschreibung der Ware und ihre zolltarifliche Einreihung;
e)
gegebenenfalls Angabe der Zusammensetzung der Ware bzw. der zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung angewandten Untersuchungsmethoden, außerdem ihr Ab-Werk-Preis;
f)
Angabe der die Ursprungsbestimmung ermöglichenden Voraussetzungen, Beschreibung der eingesetzten Vormaterialien jeweils mit Angabe des Ursprungs, der Einreihung, des Wertes sowie der Umstände, mit denen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt wurden (Vorschriften über den Wechsel der Tarifposition, die Wertsteigerung, die Beschreibung der Be- oder Verarbeitung, sonstige einschlägige Regeln); insbesondere ist anzugeben, welche Ursprungsregel genau angewandt wurde und welcher Ursprung in Betracht gezogen wird;
g)
gegebenenfalls die Bereitstellung — in Form von Anhängen — von Mustern oder Proben, Lichtbildern, Plänen, Katalogen und anderen Unterlagen über die Zusammensetzung der Ware und ihre Vormaterialien, zur Veranschaulichung des angewandten Herstellungs- bzw. Be- oder Verarbeitungsverfahrens;
h)
die Zusage, auf Ersuchen der Zollbehörde eine Übersetzung der gegebenenfalls beigefügten Unterlagen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats vorzulegen;
i)
den Hinweis, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind, unabhängig davon, ob diese Angaben die Öffentlichkeit oder die Verwaltung betreffen;
j)
die Angabe des Antragstellers, ob seines Wissens in der Gemeinschaft bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft oder eine verbindliche Ursprungsauskunft für mit Buchstabe d) oder f) gleiche oder gleichartige Ware bzw. gleiches oder gleichartiges Vormaterial beantragt oder erteilt wurde;
k)
die Zustimmung dazu, daß die mitgeteilten Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank der Kommission gespeichert werden. Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Datenschutz sind jedoch neben Artikel 15 des Zollkodex anwendbar.

(4) Ist die Zollbehörde bei Erhalt des Antrags der Auffassung, daß die gemachten Angaben nicht ausreichend sind, um in Kenntnis der Sachlage Stellung zu nehmen, so fordert sie den Antragsteller auf, die fehlenden Angaben nachzureichen. Bei Ursprungsfragen beginnen die in Artikel 7 genannten Fristen von 3 Monaten bzw. 150 Tagen zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Zollbehörde über alle Angaben verfügt, die zur Stellungnahme erforderlich sind; sie teilt dem Antragsteller mit, wann sein Antrag eingetroffen ist und wann der Lauf der genannten Fristen beginnt.

(5) Die Liste der Zollbehörden, die von den Mitgliedstaaten zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft oder zur Erteilung dieser Auskunft bestimmt worden sind, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

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