Artikel 505 VO (EWG) 93/2454

Die für die Entscheidung zuständigen Zollbehörden erteilen die Bewilligung wie folgt:

a)
bei Anträgen nach Artikel 497 Absatz 1 mit dem Muster nach Anhang 67,
b)
bei Anträgen nach Artikel 497 Absatz 3 durch Annahme der Zollanmeldung,
c)
bei Anträgen auf Erneuerung oder Änderung durch eine andere geeignete Form der Entscheidung.

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