Artikel 506 VO (EWG) 93/2454
Der Antragsteller ist binnen 30 Tagen oder im Fall eines Zolllagers binnen 60 Tagen nach Abgabe des Antrags oder nach Eingang noch nachgeforderter fehlender oder weiterer Angaben bei den Zollbehörden über die Erteilung der Bewilligung oder die Gründe für die Ablehnung des Antrags zu unterrichten.
Diese Fristen gelten nicht für die einzige Bewilligung, es sei denn sie wird gemäß Artikel 501 erteilt.
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