Artikel 507 VO (EWG) 93/2454

(1) Unbeschadet des Artikels 508 wird die Bewilligung mit dem Tag ihrer Erteilung oder zu einem in der Bewilligung bestimmten späteren Zeitpunkt wirksam. Bei privaten Zolllagern können die Zollbehörden ausnahmsweise vor der eigentlichen Erteilung der Bewilligung ihre Zustimmung zu dem Antrag auf Bewilligung des Verfahrens mitteilen.

(2) Für die Bewilligung eines Zolllagerverfahrens wird keine Geltungsdauer festgesetzt.

(3) Für die aktive Veredelung, das Umwandlungsverfahren und die passive Veredelung wird die Geltungsdauer der Bewilligung außer in begründeten Fällen auf längstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens befristet.

(4) Abweichend von Absatz 3 darf für die aktive Veredelung von Waren des Anhangs 73 Teil A die Geltungsdauer der Bewilligung sechs Monate nicht überschreiten.

Für in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates(1) bezeichnete Milch und Milcherzeugnisse, darf die Geltungsdauer drei Monate nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

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