Artikel 508 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden können außer für das Zolllagerverfahren auch rückwirkende Bewilligungen erteilen.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird eine rückwirkende Bewilligung frühestens ab dem Datum der Vorlage des Antrags auf Bewilligung wirksam.

(2) Wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so kann eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, erteilt werden.

(3) Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, erstrecken, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und

a)
der Antrag nicht mit betrügerischen Absichten oder offensichtlicher Fahrlässigkeit zusammenhängt,
b)
die Geltungsdauer, die nach Artikel 507 festgesetzt worden wäre, nicht überschritten wird,
c)
auf Grundlage der Buchhaltung des Antragstellers alle für das Zollverfahren geltenden Voraussetzungen als erfüllt gelten können und gegebenenfalls die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann, sowie die zollamtliche Prüfung des Zollverfahrens möglich ist, und
d)
den neuen rechtlichen Verhältnissen der Waren durch Erfüllung der erforderlichen Förmlichkeiten, auch — sofern erforderlich — im Wege der Ungültigerklärung einer Zollanmeldung Rechnung getragen werden kann.

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