Artikel 509 VO (EWG) 93/2454

(1) Handelspolitische Maßnahmen, die in Rechtsakten der Gemeinschaft vorgesehen sind, gelten für Nichtgemeinschaftswaren, die dazu bestimmt sind, in ein Verfahren übergeführt zu werden, nur, wenn sich diese Maßnahmen auf das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft beziehen.

(2) Werden andere als in Anhang 75 genannte und unter der aktiven Veredelung gewonnene Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gelten die für die Überführung der Einfuhrwaren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgesehenen handelspolitischen Maßnahmen.

(3) Werden Umwandlungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so sind die diese Erzeugnisse betreffenden handelspolitischen Maßnahmen nur anzuwenden, sofern derartige auch für die Einfuhrwaren vorgesehen sind.

(4) Sind in Rechtsakten handelspolitische Maßnahmen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgesehen, so gelten diese Maßnahmen nicht für Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung,

die weiterhin Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne der Artikel 23 und 24 des Zollkodex sind;

bei Ausbesserungen, auch mit dem Verfahren des Standardaustauschs;

bei ergänzenden Veredelungsvorgängen gemäß Artikel 123 des Zollkodex.

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