Artikel 510 VO (EWG) 93/2454
Unbeschadet des Artikels 161 Absatz 5 des Zollkodex kann die Überwachungszollstelle gestatten, dass die Zollanmeldung bei einer anderen als der in der Bewilligung angegebenen Zollstelle abgegeben wird. Die Überwachungszollstelle legt fest, in welcher Weise sie zu benachrichtigen ist.
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