Artikel 516 VO (EWG) 93/2454

Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 515 und Aufzeichungen, die gemäß Artikel 581 Absatz 2 für die vorübergehende Verwendung ausdrücklich verlangt werden, müssen Folgendes enthalten:

a)
die Angaben, die in den Feldern der Minimalliste gemäß Anhang 37 für die Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren enthalten sind;
b)
die Angaben aus den Zollanmeldungen, mit denen die Waren eine zollrechtliche Bestimmung zur Beendigung des Verfahrens erhalten;
c)
Datum und Referenzhinweis auf andere Zollpapiere und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die Überführung in das Verfahren und seine Beendigung beziehen;
d)
die Art der Be- und Verarbeitungsvorgänge, der Behandlungen oder der vorübergehenden Verwendung;
e)
den Ausbeutesatz oder gegebenenfalls die Methode seiner Berechnung;
f)
die Angaben, die die Überwachung der Waren sowie des Ortes, an dem sie sich befinden, ermöglichen und Einzelheiten zu ihrer Beförderung;
g)
handelsübliche oder technische Beschreibungen zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren;
h)
die Angaben, die es im Rahmen von aktiven Veredelungen mit Ersatzwaren ermöglichen, die Bewegungen zu überwachen.

Die Zollbehörden können jedoch auf einige dieser Angaben verzichten, sofern dies die Kontrolle oder zollamtliche Überwachung des Verfahrens hinsichtlich der Lagerung, Verarbeitung oder Verwendung der Waren nicht beeinträchtigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.