Artikel 517 VO (EWG) 93/2454
(1) Soweit für die Verfahren der Kapitel 3, 4 oder 6 von Bedeutung, wird die Ausbeute oder die Methode zu ihrer Bestimmung einschließlich der durchschnittlichen Ausbeutesätze in der Bewilligung oder zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren festgelegt. Sie wird nach Möglichkeit anhand der Produktions- und sonstigen technischen Daten festgesetzt; wo solche nicht verfügbar sind, werden Daten über gleichartige Vorgänge zugrunde gelegt.
(2) In besonderen Fällen können die Zollbehörden die Ausbeute nach der Überführung der Waren in ein Verfahren festsetzen, jedoch nicht mehr, nachdem die Waren eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.
(3) Für die aktive Veredelung sind die pauschalen Ausbeutesätze gemäß Anhang 69 im Fall der dort aufgeführten Vorgänge anzuwenden.
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