Artikel 518 VO (EWG) 93/2454

(1) Der Anteil der in die Veredelungserzeugnisse eingegangenen Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr ist zu berechnen im Hinblick auf

die Ermittlung der zu erhebenden Einfuhrabgaben,

die Ermittlung des Minderungsbetrages im Fall der Entstehung einer Zollschuld oder

die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen.

Diese Berechnungen werden nach dem Mengenschlüssel, dem Wertschlüssel oder einem anderen Verfahren, das zu vergleichbaren Ergebnissen führt, vorgenommen.

Umwandlungserzeugnisse sowie Zwischenerzeugnisse gelten für diese Berechnungen als Veredelungserzeugnisse.

(2) Das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel ist anzuwenden, wenn

a)
nur eine Art Veredelungserzeugnis hergestellt wird; in diesem Fall entspricht die Menge der Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die in den Veredelungserzeugnissen, für die eine Zollschuld entstanden ist, als enthalten erachtet wird, dem Vomhundertsatz dieser Veredelungserzeugnisse bezogen auf die gesamte Menge der Veredelungserzeugnisse;
b)
mehrere Arten von Veredelungserzeugnissen hergestellt wurden und sämtliche Bestandteile der Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr in jedes dieser Veredelungserzeugnisse übergehen; in diesem Fall entspricht die Menge der Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die in den Veredelungserzeugnissen, für die eine Zollschuld entstanden ist, als enthalten erachtet wird,

i)
dem Verhältnis zwischen dieser Art von Veredelungserzeugnissen, unabhängig davon, ob eine Zollschuld entstanden ist, und der Gesamtmenge aller Veredelungserzeugnisse

und

ii)
dem Verhältnis zwischen der Menge der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entstanden ist, und der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art.

Bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Berechnungsmethode nach Buchstabe a) oder b) erfüllt sind, werden Verluste nicht berücksichtigt. Unbeschadet Artikel 862 bezeichnet man als Verluste den Teil der Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr, der im Verlauf des Be- oder Verarbeitungsvorgangs untergeht, insbesondere durch Verdunsten, Austrocknen, Entweichen in Form von Gas oder Abfließen in das Abwasser. Beim Verfahren der passiven Veredelung werden Nebenveredelungserzeugnisse in Form von Abfällen, Resten und Ausschusswaren Verlusten gleichgestellt.

(3) Das Berechnungsverfahren nach dem Wertschlüssel findet dann Anwendung, wenn das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel nicht anwendbar ist.

Die Menge der Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die in den Veredelungserzeugnissen, für die eine Zollschuld entstanden ist, als enthalten erachtet wird, entspricht

a)
dem Wert der genannten Art des Veredelungserzeugnisses, unabhängig davon, ob eine Zollschuld entstanden ist, als Vomhundertsatz des Gesamtwertes aller Veredelungserzeugnisses

und

b)
dem Wert der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entstanden ist, als Vomhundertsatz des Gesamtwertes der Veredelungserzeugnisse dieser Art.

Für die Anwendung des Wertschlüssels gilt als jeweiliger Wert der verschiedenen Veredelungserzeugnisse der aktuelle Verkaufspreis „ab Werk” in der Gemeinschaft oder der aktuelle Verkaufspreis gleicher oder gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft, soweit diese nicht durch eine Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer beeinflusst wurden.

(4) Kann der Wert nicht gemäß Absatz 3 festgesetzt werden, so ist jede zweckgerechte Methode zulässig.

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