Artikel 519 VO (EWG) 93/2454

(1) Entsteht für in die aktive Veredelung oder vorübergehende Verwendung übergeführte Einfuhrwaren oder Veredelungserzeugnisse eine Zollschuld, so sind auf der Grundlage des Einfuhrabgabenbetrages für den in Frage stehenden Zeitraum Ausgleichszinsen zu zahlen.

(2) Die im statistischen Teil des Monatsberichts der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Dreimonats-Geldmarktsätze finden Anwendung.

Es ist der Zinssatz anzuwenden, der für den zweiten Monat vor dem Monat, in dem die Zollschuld entstanden ist, gilt, und zwar für den Mitgliedstaat, in dem der erste in der Bewilligung vorgesehene Vorgang stattfand oder hätte stattfinden sollen.

(3) Die Zinsen werden je Kalendermonat berechnet, und zwar ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einfuhrwaren, für die die Zollschuld entstanden ist, erstmals in ein entsprechendes Verfahren übergeführt wurden. Der Zeitraum endet am letzten Tag des Monats, in dem die Zollschuld entsteht.

Wird im Rahmen der aktiven Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex beantragt, so beginnt der Zeitraum mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen wurden.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung,

a)
wenn der zugrunde zu legende Zeitraum weniger als einen Monat beträgt;
b)
wenn der Betrag fälliger Ausgleichszinsen pro entstandener Zollschuld jeweils 20 EUR nicht übersteigt;
c)
wenn eine Zollschuld entsteht, um für Einfuhrwaren in bestimmte Drittländer die Gewährung einer Präferenzzollbehandlung entsprechend den einschlägigen Verträgen zwischen der Gemeinschaft und diesen Drittländern zu ermöglichen;
d)
wenn durch Zerstörung angefallene Abfälle und Überreste in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;
e)
wenn die Nebenveredelungserzeugnisse nach Anhang 75 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorausgesetzt, ihre Mengen entsprechen den Mengen der ausgeführten Hauptveredelungserzeugnisse;
f)
wenn durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex eine Zollschuld entsteht und die geschuldeten Einfuhrabgaben noch nicht erstattet oder erlassen wurden;
g)
wenn der Inhaber die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt und nachweist, dass besondere Umstände, die nicht auf Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht seinerseits zurückzuführen sind, die beabsichtigte Wiederausfuhr unter den von ihm vorgesehenen und bei Einreichung des Antrags zur Bewilligung ordnungsgemäß begründeten Bedingungen unmöglich oder unwirtschaftlich machen;
h)
soweit für eine entstandene Zollschuld eine Barsicherheit geleistet wurde;
i)
wenn nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex oder durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld für Waren entstanden ist, die sich vorher im Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß den Artikeln 556 bis 561, 563, 565, 568, 573 Buchstabe b) und 576 dieser Verordnung befunden haben.

(5) Handelt es sich um aktive Veredelungsvorgänge, bei denen die Vielzahl der Einfuhrwaren und/oder Veredelungserzeugnisse eine Anwendung der Regeln der Absätze 2 und 3 unwirtschaftlich macht, so können die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass vereinfachte Methoden, mit denen ähnliche Ergebnisse erzielt werden, für die Berechnung der Ausgleichszinsen verwendet werden.

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