Artikel 520 VO (EWG) 93/2454
(1) Sind Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr aufgrund einer Bewilligung, aber mit mehreren Zollanmeldungen
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in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt worden, so gilt die Zuführung von Waren oder Erzeugnissen zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung jeweils für die betroffenen Einfuhrwaren als Beendigung des Verfahrens, die mit der ältesten Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt worden sind;
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in eine aktive Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) oder passive Veredelung übergeführt worden, so gelten die Veredelungserzeugnisse als jeweils aus den betroffenen Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt, die mit der ältesten Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt worden sind.
Die Anwendung von Unterabsatz 1 darf nicht zu ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteilen führen.
Der Inhaber kann beantragen, dass das Verfahren in Bezug auf bestimmte Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr beendet wird.
(2) Befinden sich in ein Verfahren übergeführte Waren gemeinsam mit anderen Waren und sind sie von einer vollständigen Vernichtung oder einem unwiederbringlichen Verlust betroffen, so kann der Inhaber gegenüber den Zollbehörden den Nachweis über die tatsächliche Menge der vernichteten oder verloren gegangenen im Verfahren befindlichen Waren antreten. Vermag der Inhaber einen solchen Nachweis nicht zu führen, so wird die Menge der vernichteten oder verloren gegangenen Waren unter Bezugnahme auf den Anteil ermittelt, der für diese Warenart zum Zeitpunkt der Vernichtung oder des Verlusts in dem Verfahren bestand.
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