Artikel 521 VO (EWG) 93/2454

(1) Spätestens nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens, unabhängig davon, ob eine Globalisierung gemäß Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex Anwendung findet, ist der Überwachungszollstelle

bei aktiver Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder dem Umwandlungsverfahren die Abrechnung binnen 30 Tagen vorzulegen;

bei aktiver Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) der Antrag auf Erstattung oder Erlass binnen sechs Monaten vorzulegen.

Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die Zollbehörden die Frist verlängern, auch wenn die ursprüngliche Frist abgelaufen ist.

(2) Sofern die Überwachungszollstelle nichts anderes vorschreibt, müssen die Abrechnung oder der Antrag auf Erstattung oder Erlass folgende Angaben enthalten:

a)
einen Referenzhinweis auf die Bewilligung;
b)
die Menge jeder Art von Einfuhrwaren, für die die Beendigung des Verfahrens, die Erstattung oder der Erlass beantragt wird, oder der im Dreieckverkehr in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren;
c)
den KN-Code der Einfuhrwaren;
d)
die für die Einfuhrwaren geltenden Zollsätze und gegebenenfalls ihren Zollwert;
e)
Hinweise auf die Zollanmeldungen, mit denen die Einfuhrwaren in die Verfahren übergeführt wurden;
f)
Art und Menge der Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse oder der unveränderten Waren sowie die zollrechtliche Bestimmung, die sie erhalten haben, unter Hinweis auf die jeweiligen Zollanmeldungen, Zollpapiere oder sonstigen Unterlagen, die sich auf die Beendigung des Verfahrens beziehen, und Fristen für seine Beendigung;
g)
den Wert der Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse, wenn die Abrechnung nach dem Wertschlüssel vorgenommen wird;
h)
den Ausbeutesatz;
i)
den Einfuhrabgabenbetrag, der zu entrichten, zu erstatten oder zu erlassen ist, und gegebenenfalls die zu entrichtenden Ausgleichszinsen; bezieht sich dieser Betrag auf die Anwendung von Artikel 546, so ist er getrennt auszuweisen;
i)
beim Umwandlungsverfahren: KN-Code der Umwandlungserzeugnisse und nötige Angaben zur Ermittlung des Zollwerts.

(3) Die Überwachungszollstelle kann die Abrechnung selbst vornehmen.

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