Artikel 522 VO (EWG) 93/2454
Die Zollbehörden übermitteln der Kommission in den in Anhang 70 genannten Fällen, Fristen und unter den sonstigen dort vorgesehenen Vorgaben folgende Informationen:
- a)
-
bei der aktiven Veredelung und dem Umwandlungsverfahren:
- i)
- erteilte Bewilligungen;
- ii)
- aufgrund nicht erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge, zurückgenommene oder widerrufene Bewilligungen;
- b)
-
bei der passiven Veredelung:
- i)
- gemäß Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex erteilte Bewilligungen;
- ii)
- aufgrund nicht erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge, zurückgenommene oder widerrufene Bewilligungen.
Die Kommission stellt diese Angaben den Zollverwaltungen zur Verfügung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.