Artikel 522 VO (EWG) 93/2454

Die Zollbehörden übermitteln der Kommission in den in Anhang 70 genannten Fällen, Fristen und unter den sonstigen dort vorgesehenen Vorgaben folgende Informationen:

a)
bei der aktiven Veredelung und dem Umwandlungsverfahren:

i)
erteilte Bewilligungen;
ii)
aufgrund nicht erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge, zurückgenommene oder widerrufene Bewilligungen;

b)
bei der passiven Veredelung:

i)
gemäß Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex erteilte Bewilligungen;
ii)
aufgrund nicht erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge, zurückgenommene oder widerrufene Bewilligungen.

Die Kommission stellt diese Angaben den Zollverwaltungen zur Verfügung.

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