Artikel 524 VO (EWG) 93/2454
In diesem Kapitel gelten in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Waren mit Vorfinanzierung: alle zur Ausfuhr in unverändertem Zustand bestimmte Gemeinschaftswaren, für die ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag vor der Ausfuhr der Waren gezahlt wird, sofern dies in der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(1) vorgesehen ist.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.
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