Artikel 524 VO (EWG) 93/2454

In diesem Kapitel gelten in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Waren mit Vorfinanzierung: alle zur Ausfuhr in unverändertem Zustand bestimmte Gemeinschaftswaren, für die ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag vor der Ausfuhr der Waren gezahlt wird, sofern dies in der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(1) vorgesehen ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.