Artikel 525 VO (EWG) 93/2454

(1) Öffentliche Zolllager werden wie folgt unterschieden:

a)
Lager des Typs A, bei denen die Verantwortung beim Lagerhalter liegt;
b)
Lager des Typs B, bei denen die Verantwortung beim Einlagerer liegt;
c)
Lager des Typs F, bei denen die Zollbehörden das Zolllager betreiben.

(2) Private Zolllager, bei denen die Verantwortung beim Lagerhalter liegt, der zugleich auch Einlagerer, nicht aber zwangsläufig auch Eigentümer der Waren ist, werden wie folgt unterschieden:

a)
Lager des Typs D, bei denen die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschreibeverfahren vorgenommen wird, wobei die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge der Waren maßgeblich sind, die im Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren festgehalten werden;
b)
Lager des Typs E, bei denen das Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Lagerung der Waren nicht notwendigerweise an einem als Zolllager zugelassenen Ort erfolgt;
c)
Lager des Typs C, bei denen keine der vorgenannten besonderen Modalitäten Anwendung finden.

(3) Eine Bewilligung für das Zolllager des Typs E kann vorsehen, dass die für das Lager des Typs D geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

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