Artikel 526 VO (EWG) 93/2454

(1) Bei der Erteilung der Bewilligung bezeichnen die Zollbehörden die Räume oder jeden anderen Ort, der als Zolllager des Typs A, B, C oder D zugelassen wird. Sie können auch Verwahrungslager als solche Zolllager zulassen oder als Zolllager des Typs F selbst betreiben.

(2) Derselbe Ort kann nicht für mehrere Zolllager gleichzeitig zugelassen werden.

(3) Wenn Waren eine Gefahr darstellen, andere Waren schädigen können oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, so kann in der Bewilligung festgelegt werden, dass sie nur in besonders für sie ausgestattete Räumlichkeiten gelagert werden dürfen.

(4) Zolllager des Typs A, C, D und E können als Vorratslager nach Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 800/99 der Kommission(1) zugelassen werden.

(5) Einzige Bewilligungen können nur für private Zolllager erteilt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

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