Artikel 527 VO (EWG) 93/2454

(1) Ein Zolllagerverfahren wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigten üblichen Behandlungen oder Vorgänge der aktiven Veredelung oder der Umwandlung nicht im Verhältnis zur Lagerung der Waren überwiegen.

(2) Bewilligungen werden nicht erteilt, sofern die Räumlichkeiten eines Zolllagers oder einer Lagereinrichtung zum Zwecke von Einzelhandelsverkäufen benutzt werden.

Eine Bewilligung kann jedoch erteilt werden, wenn Einzelhandelsverkäufe unter Befreiung von den Einfuhrabgaben vorgenommen werden:

a)
an Reisende im Reiseverkehr nach Drittländern,
b)
im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Abkommen,
c)
an Mitglieder internationaler Organisationen oder an NATO-Streitkräfte.

(3) Im Rahmen der Anwendung von Artikel 86 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex berücksichtigen die Zollbehörden bei der Prüfung, ob ein Zolllagerverfahren mit Verwaltungskosten verbunden ist, die zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehen, insbesondere den Typ des Zolllagers und das darin anwendbare Verfahren.

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